Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
16.12.1989 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 590/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.12.198931.01.1993 BGBl. Nr. 590/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1989BGBl. Nr. 590/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

In Abweichung von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2552 des ADR kann Dicetylperoxydicarbonat, zugeordnet der Klasse 5.2 Buchstabe E unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Das Peroxyd ist in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff zu verpacken, die in geeignete Schutzverpackungen eingesetzt werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften für die Verpackungsgruppe römisch zwei des Anhangs A.5 ADR entsprechen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes enthalten.
  2. Ziffer 2
    Für die Zusammenpackung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Rn. 2562 des ADR.
  3. Ziffer 3
    Die Versandstücke sind mit zwei Gefahrzetteln nach Muster Nr. 5 zu versehen.
  4. Ziffer 4
    Der Absender hat in das Beförderungspapier neben den üblichen Angaben den zusätzlichen Vermerk: „Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
  5. Ziffer 5
    Übersteigt die Menge 2 000 kg, so gelten die Bestimmungen der Rn. 10 321 des ADR.
  6. Ziffer 6
    Der Stoff ist in einer Weise zu befördern, daß die umgebende Temperatur +20 Grad C nicht übersteigt.
  7. Ziffer 7
    Mit einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 5 000 kg des Stoffes befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Schweden und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Karlstad, am 6. November 1989

Wien, am 15. November 1989

Gesetzesnummer

10011845

Dokumentnummer

NOR12151612

Alte Dokumentnummer

N9198911391L