Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Zinkstaub und Zinkpulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 749/1993Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a) sowie Staub, Pulver und feine Späne von Zink der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter folgenden Bedingungen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei) erfordern.
(3)Absatz 3,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''
(4)Absatz 4,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Brüssel, den 31. 7. 1989
Wien, den 31. 10. 1989
Dokumentnummer
NOR12151587
Alte Dokumentnummer
N9198911348L