Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
ABSCHNITT 3
Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte
§ 13.Paragraph 13,
Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein müssen: Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, geeicht sein müssen:
Meßbänder aus Stahl, 30 m lang;
Meßstöcke von 5 m, 3 m, 2 m und 1 m Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Holz bestehen, quadratischen Querschnitt haben und mit einer oder mehreren Libellen versehen sein; die Enden müssen mit Schuhen aus korrosionsbeständigem Nichteisenmetall versehen sein; in einer breiten, flachen Nut, die auf einer Seite über die ganze Länge verläuft, muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein;
Klappmaßstäbe von 2 m Länge;
Tiefenmaße, bestehend aus zwei Schenkeln, die im rechten Winkel fest verbunden oder fest verschraubbar sind; auf dem senkrechten Schenkel muß auf beiden Seiten eine Zentimeterteilung angebracht sein, deren Nullpunkt im Scheitel des Winkels liegt; der waagrechte Schenkel muß so lang sein, daß mit seiner Oberkante das Anwinkeln des Fahrzeugbodens möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12151625
Alte Dokumentnummer
N9198911450L