Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Genauigkeit
§ 14.Paragraph 14,
Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, daß deren Fehler geringer sind als
1 vH bei einer Verdrängung von höchstens 500 m3,
5 m3 bei einer Verdrängung von mehr als 500 m3 bis zu 2 000 m3,
0,25 vH bei einer Verdrängung von mehr als 2 000 m3, unabhängig davon, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR12151626
Alte Dokumentnummer
N9198911451L