Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Aufnahme der Maße
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.
(2)Absatz 2,Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3)Absatz 3,Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.Die in den Absatz 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151627
Alte Dokumentnummer
N9198911452L