Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aufnahme der Maße

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.
  2. Absatz 2,Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
  3. Absatz 3,Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
  5. Absatz 5,Die in den Absatz 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.

Schlagworte

Längenmaß

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151627

Alte Dokumentnummer

N9198911452L