Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Eichraum
§ 16.Paragraph 16,
Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Fahrzeuges, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (zB Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen. Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Fahrzeuges, der von der Leerebene (Paragraph 17,), der oberen Eichebene (Paragraph 18,) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (zB Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151628
alte Dokumentnummer
N9198911453L