Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Leerebene und untere Eichebene
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
Das Fahrzeug trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 vH der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben;
die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind;
es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.
(2)Absatz 2,Befindet sich das Fahrzeug bei seiner Eichung nicht im unter Abs. 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Fahrzeug auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Abs. 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 vH der maximalen Wasserverdrängung betragen.Befindet sich das Fahrzeug bei seiner Eichung nicht im unter Absatz eins, angegebenen Zustand und befindet sich das Fahrzeug auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz eins, angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 vH der maximalen Wasserverdrängung betragen.
(3)Absatz 3,Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Abs. 1 an Bord befinden, sind in die Rubriken 24 bis 27 des Eichscheines einzutragen.Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz eins, an Bord befinden, sind in die Rubriken 24 bis 27 des Eichscheines einzutragen.
(4)Absatz 4,Diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug im Zustand nach Abs. 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.Diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug im Zustand nach Absatz 2, einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151629
alte Dokumentnummer
N9198911454L