Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Obere Eichebene
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Fahrzeug einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Fahrzeug fahren kann, schwimmt.
(2)Absatz 2,Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Fahrzeug einzuhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151630
Alte Dokumentnummer
N9198911455L