Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Aufmaß und Berechnung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Eichraum wird bei Fahrzeugen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch waagrechte Flächen, die parallel verlaufen, oder – bei im leeren Zustand vertrimmten Fahrzeugen – durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten geteilt.
  2. Absatz 2,Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen, daß die Berechnung ihres Rauminhalts mit der in Paragraph 14, geforderten Genauigkeit erfolgen kann und daß die Arealkurve gemäß Absatz 7, einen gleichmäßigen Verlauf erhält.
  3. Absatz 3,Für das Aufmaß der Fläche gemäß Absatz eins, (Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform richtet, in einen Mittelteil, einen vorderen und eine hinteren Endteil und erforderlichenfalls in einen vorderen und einen hinteren Überhang geteilt.
  4. Absatz 4,Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in der die Außenwände über die ganze Höhe des Eichraumes parallel oder annähernd parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse in mindestens vier Teile gleicher Länge unterteilt. Die Flächeninhalte der Überhänge werden erforderlichenfalls gesondert berechnet.
  5. Absatz 5,Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve sind an der Stelle des Knicks zu teilen. Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu berechnen.
  6. Absatz 6,Für die Berechnung der Flächeninhalte der von Kurven begrenzten Schnittflächen gemäß den Absatz 3, 4 und 5 ist die römisch eins. Simpsonregel anzuwenden.
  7. Absatz 7,Zur Vorbereitung der Berechnung der Rauminhalte sind die gemäß den Absatz 3 bis 6 errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen. Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen ergeben sich
    1. Ziffer eins
      im Falle paralleler Flächen gemäß Absatz eins, aus der Aufteilung gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      im Falle einander schneidender Flächen gemäß Absatz eins, aus dem senkrechten Abstand der jeweiligen Schnittfläche von der gemittelten unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt dieser Schnittfläche mit der Senkrechten, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.
  8. Absatz 8,Für die Berechnung der Rauminhalte der Eichschichten wird zunächst die Gesamthöhe der Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue Eichschichten mit 0,1 m Schichthöhe aufgeteilt. Der Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch Multiplikation der halben Summe der Flächeninhalte ihrer oberen und unteren Begrenzungsflächen mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.
  9. Absatz 9,Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält man die mittlere Zunahme der Wasserverdrängung für jeden Zentimeter der Eichschicht.
  10. Absatz 10,Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung von Zentimeter zu Zentimeter – von der Leerebene beginnend – in der Tabelle der Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151631

Alte Dokumentnummer

N9198911456L