Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Abs. 1 und 4 genannten Schwimmebenen.Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in Paragraph 17, Absatz eins und 4 genannten Schwimmebenen.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 sind im Eichschein einzutragen.Die Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sind im Eichschein einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12151636
alte Dokumentnummer
N9198911461L