Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ebene der größten Eintauchung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18 Abs. 2 festgelegt.Bei Fahrzeugen, die der Eichpflicht unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, festgelegt.
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen und deren größte zulässige Eintauchung durch andere Vorschriften nicht bestimmt wird, ist die Ebene der größten Eintauchung die Schwimmebene, welche das betriebsfertig ausgerüstete und besetzte Fahrzeug einnimmt, wenn alle Verbrauchsstoffe, wie Brenn- und Schmierstoffe, Wasser und Proviant sowie gegebenenfalls vorgesehene Personen an Bord sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151637
alte Dokumentnummer
N9198911462L