Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Berechnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der Wasserverdrängung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfolgt entweder
    1. Ziffer eins
      durch Berechnung unter Anwendung der römisch eins. Simpsonregel nach Maßen, die am Fahrzeug selbst gemessen, oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden; bei Verwendung von Zeichnungen sind Länge, Breite und Tiefgang am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren, oder
    2. Ziffer 2
      durch Berechnung nach der Formel
      römisch fünf n = Lris-attachment://image001.pngBris-attachment://image001.pngTnris-attachment://image001.png.ris-attachment://image002.png;

darin ist

römisch fünf n

die Wasserverdrängung in m3 bis zur Eintauchtiefe Tn ,

L

die Länge des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene in m,

B

die Breite des Schiffsrumpfes in der Schwimmebene an der breitesten Stelle in m,

Tn

die Eintauchtiefe des Fahrzeuges bei 0,5 L bis zur bezogenen Schwimmebene,

der Völligkeitsgrad der Verdrängung.

Die Maße werden ohne Berücksichtigung von Anhängen oder Einbuchtungen am Fahrzeug selbst oder technischen Zeichnungen entnommen, wobei Tn am schwimmenden Fahrzeug zu kontrollieren ist.
Als Völligkeitsgrad ist der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert anzunehmen; für alle schlanken Fahrzeuge (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) ist = 0,7.
  1. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151638

Alte Dokumentnummer

N9198911463L