Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 667/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

ABSCHNITT 5

Nacheichungen und Nachprüfungen

Nacheichung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ergibt die Überprüfung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 6, genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
  3. Absatz 3,Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, falls keine Zweifel bestehen, daß sie für das Fahrzeug im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
  4. Absatz 4,Bei der Nacheichung werden
    1. Ziffer eins
      ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
    2. Ziffer 2
      ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.

Schlagworte

Eichplatte

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10011850

Dokumentnummer

NOR12151642

alte Dokumentnummer

N9198911467L