Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
ABSCHNITT 5
Nacheichungen und Nachprüfungen
Nacheichung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ergibt die Überprüfung nach § 8 Abs. 1 und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.Ergibt die Überprüfung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, daß die Verlängerung des Eichscheines nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
(2)Absatz 2,Die im § 6 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.Die im Paragraph 6, genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
(3)Absatz 3,Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, falls keine Zweifel bestehen, daß sie für das Fahrzeug im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
(4)Absatz 4,Bei der Nacheichung werden
ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151642
alte Dokumentnummer
N9198911467L