Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachprüfung von Eichungen
§ 31.Paragraph 31,
Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder Berechnung beruht, sodaß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die Eichung zu wiederholen. Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder Berechnung beruht, sodaß die in Paragraph 14, angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die Eichung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12151643
alte Dokumentnummer
N9198911468L