Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Lamprechtshausen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 673/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 28,95 bis km 31,11 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1982, BGBl. Nr. 332, bestimmten - Abschnitt „Schwerting“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 28,95 bis km 31,11 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 332, bestimmten - Abschnitt „Schwerting“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12151700
Alte Dokumentnummer
N9198912566H