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Art. 11

Fassungen
ab 07.08.1989 — BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.08.1989 BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.08.1989BGBl. Nr. 329/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 11

Steuern und Gebühren

  1. Absatz eins,Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird.
  3. Absatz 3,Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151555

Alte Dokumentnummer

N9198910848L