Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 07.08.1989 — BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute07.08.1989 BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

07.08.1989BGBl. Nr. 329/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 12

Zollformalitäten

  1. Absatz eins,Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragschließenden Partei.
  2. Absatz 2,Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, die auf Grund dieses Abkommens Beförderungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und Einfuhrsteuern und anderen Beschränkungen einschließlich von Einfuhrbeschränkungen befreit, wenn die ausgetauschten Teile wiederausgeführt oder den Zollbehörden der anderen Vertragschließenden Partei frei zur Verfügung gestellt oder unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151556

Alte Dokumentnummer

N9198910849L