Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 16
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151560
Alte Dokumentnummer
N9198910853L