Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 17
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.
Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151561
Alte Dokumentnummer
N9198910854L