Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 07.08.1989 — BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute07.08.1989 BGBl. Nr. 329/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

07.08.1989BGBl. Nr. 329/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.

    Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151561

Alte Dokumentnummer

N9198910854L