Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 4
Beförderung von Waren
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der in Artikel 6 angeführten Transporte bedarf die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die auf den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien zugelassen sind, einer Genehmigung:
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien;
im Transit durch ihre Hoheitsgebiete;
zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates und umgekehrt, unter der Bedingung, daß das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf der üblichen Strecke durchfahren wird.
Eine derartige Genehmigung gilt für die Verwendung eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und umfaßt in jedem Fall eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
(2)Absatz 2,Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragschließenden Partei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151548
alte Dokumentnummer
N9198910841L