Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 5
Genehmigungen
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien über Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr.
(2)Absatz 2,Die ausgestellten Genehmigungen werden dem Unternehmer durch die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung besitzt, ausgehändigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12151549
Alte Dokumentnummer
N9198910842L