Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
1.Ziffer eins Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen.
2.Ziffer 2 Hauptaufgabe der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor der gegenwärtigen und der billigerweise zu erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei entspricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen oder abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität zu richten hat nach:
der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs; und
der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien.
3.Ziffer 3 Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9 sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151533
Alte Dokumentnummer
N9198910826L