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Art. 10

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Ziffer eins Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen.

Ziffer 2 Hauptaufgabe der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor der gegenwärtigen und der billigerweise zu erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei entspricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen oder abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität zu richten hat nach:

  1. Litera a
    der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
  2. Litera b
    den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs; und
  3. Litera c
    der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien.

Ziffer 3 Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9 sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151533

Alte Dokumentnummer

N9198910826L