Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151532
Alte Dokumentnummer
N9198910825L