Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Ziffer eins Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens können die vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke nach Wahl der Vertragschließenden Partei, welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, nicht jedoch bevor:

  1. Litera a
    die Vertragschließende Partei, welcher die Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und
  2. Litera b
    die Vertragschließende Partei, welche die Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen erteilt hat; sie ist verpflichtet, diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes 1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen.

Ziffer 2 Von jedem seitens einer der Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151526

Alte Dokumentnummer

N9198910819L