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Art. 4

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießen hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

  1. Litera a
    das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen, und
  2. Litera b
    das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

Ziffer 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke festgelegten Punkten Landungen zu dem Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen.

Ziffer 3 Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151527

Alte Dokumentnummer

N9198910820L