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Art. 5

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Benutzung von Flughäfen und von anderen unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auferlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen kann, haben gerecht und angemessen zu sein und dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist, für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen bezahlt würden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151528

Alte Dokumentnummer

N9198910821L