Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1989Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 5
Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Benutzung von Flughäfen und von anderen unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auferlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen kann, haben gerecht und angemessen zu sein und dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist, für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen bezahlt würden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151528
Alte Dokumentnummer
N9198910821L