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Art. 6

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Ziffer eins Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit, selbst wenn sie während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder verwendet werden.

Ziffer 2 Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.

Ziffer 3 Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eingeführt und unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151529

Alte Dokumentnummer

N9198910822L