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Art. 7

Fassungen
ab 03.07.1989 — BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.07.1989 BGBl. Nr. 350/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1989,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.07.1989BGBl. Nr. 350/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens vorzuenthalten oder zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen.

Ziffer 2 Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt, daß dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen haben so bald wie möglich zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011866

Dokumentnummer

NOR12151530

Alte Dokumentnummer

N9198910823L