Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Marktgemeinden Reichenau im Mühlkreis und Bad Leonfelden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Straßenteile der B 126 Leonfeldener Straße von km 22,32 bis km 22,70 und von km 23,84 bis km 24,60 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des – mit der Verordnung vom 7. September 1982, BGBl. Nr. 466, bestimmten – Abschnittes „Glashütten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.Die Straßenteile der B 126 Leonfeldener Straße von km 22,32 bis km 22,70 und von km 23,84 bis km 24,60 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teile des – mit der Verordnung vom 7. September 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 466, bestimmten – Abschnittes „Glashütten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR12151656
Alte Dokumentnummer
N9198912503H