Kurztitel
ADR - Beförderung von hoch- und schwach nitrierter Nitrozellulose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1989Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1989,
Text
In Abweichung von Rn. 2103 (1) oder von Rn. 2408 (1) des ADR ist die Beförderung der in Punkt 1 angeführten Stoffe unter den in den Punkten 2 bis 4 genannten Bedingungen zugelassen.
Stoffe
hochnitrierte Nitrozellulose (Schießbaumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6% und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25%, angeführt in Rn. 2101 Ziffer 1;
schwach nitrierte Nitrozellulose (Kollodiumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% und einem Wassergehalt von 25%, angeführt in Rn. 2401 Ziffer 7a).
Die unter 1 angeführten Stoffe sind zu verpacken in Säcken aus geeignetem, mit einem antistatischen Stoff behandeltem Kunststoff, die in einem Pappkasten eingesetzt werden. Das Baumuster des Pappkastens muß von einer von der zuständigen Behörde eines an der Vereinbarung beteiligten Landes bestimmten Stelle gemäß den in Anhang A 5 enthaltenen Vorschriften betreffend die in Rn. 3530 angeführten, zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe II bestimmten Pappkasten der Bauart 4 G, geprüft und zugelassen sein. Ein versandbereites Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.Die unter 1 angeführten Stoffe sind zu verpacken in Säcken aus geeignetem, mit einem antistatischen Stoff behandeltem Kunststoff, die in einem Pappkasten eingesetzt werden. Das Baumuster des Pappkastens muß von einer von der zuständigen Behörde eines an der Vereinbarung beteiligten Landes bestimmten Stelle gemäß den in Anhang A 5 enthaltenen Vorschriften betreffend die in Rn. 3530 angeführten, zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe römisch zwei bestimmten Pappkasten der Bauart 4 G, geprüft und zugelassen sein. Ein versandbereites Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
Die Pappkasten müssen außen gemäß Anhang A 5 Rn. 3512 gekennzeichnet sein.
Eintragung im Beförderungspapier
Der Absender hat im Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
Alle übrigen Bestimmungen des ADR betreffend die Stoffe der Klasse 1a, Rn. 2101 Ziffer 1 für die Stoffe der Ziffer 1a) oder betreffend die Stoffe der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffer 7a) für die Stoffe der Ziffer 1b) sind einzuhalten.
Diese Vereinbarung gilt bis zur ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Sie läuft jedoch spätestens am 31. Dezember 1990 ab.
Wien, am 13. Jänner 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich:
Kafka
Rom, am 28. April 1987
Die für das ADR zuständige Behörde der Republik Italien:
Roscetti