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Art. 1

Fassungen
10.02.1989 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 69/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.02.198931.12.1990 BGBl. Nr. 69/1989 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von hoch- und schwach nitrierter Nitrozellulose

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1989,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.02.1989BGBl. Nr. 69/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

In Abweichung von Rn. 2103 (1) oder von Rn. 2408 (1) des ADR ist die Beförderung der in Punkt 1 angeführten Stoffe unter den in den Punkten 2 bis 4 genannten Bedingungen zugelassen.

  1. Ziffer eins
    Stoffe
    1. Litera a
      hochnitrierte Nitrozellulose (Schießbaumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6% und einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25%, angeführt in Rn. 2101 Ziffer 1;
    2. Litera b
      schwach nitrierte Nitrozellulose (Kollodiumwolle) mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% und einem Wassergehalt von 25%, angeführt in Rn. 2401 Ziffer 7a).
  2. Ziffer 2
    Verpackungsbedingungen
Die unter 1 angeführten Stoffe sind zu verpacken in Säcken aus geeignetem, mit einem antistatischen Stoff behandeltem Kunststoff, die in einem Pappkasten eingesetzt werden. Das Baumuster des Pappkastens muß von einer von der zuständigen Behörde eines an der Vereinbarung beteiligten Landes bestimmten Stelle gemäß den in Anhang A 5 enthaltenen Vorschriften betreffend die in Rn. 3530 angeführten, zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe römisch zwei bestimmten Pappkasten der Bauart 4 G, geprüft und zugelassen sein. Ein versandbereites Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
  1. Ziffer 3
    Kennzeichnung
Die Pappkasten müssen außen gemäß Anhang A 5 Rn. 3512 gekennzeichnet sein.
  1. Ziffer 4
    Eintragung im Beförderungspapier
Der Absender hat im Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
  1. Ziffer 5
    Andere Vorschriften
Alle übrigen Bestimmungen des ADR betreffend die Stoffe der Klasse 1a, Rn. 2101 Ziffer 1 für die Stoffe der Ziffer 1a) oder betreffend die Stoffe der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffer 7a) für die Stoffe der Ziffer 1b) sind einzuhalten.
  1. Ziffer 6
    Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt bis zur ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Sie läuft jedoch spätestens am 31. Dezember 1990 ab.
Wien, am 13. Jänner 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich:

Kafka

Rom, am 28. April 1987
Die für das ADR zuständige Behörde der Republik Italien:

Roscetti

Gesetzesnummer

10011873

Dokumentnummer

NOR12151516

Alte Dokumentnummer

N9198910630L