Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 2, 89 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 121 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den Paragraphen 3, Absatz 2, 44, Absatz 2, 89, Absatz 2, 100, Absatz 2 und 121 Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Teile D und G gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 121 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.Die Bestimmungen der Teile D und G gelten nach Maßgabe der Paragraphen 74, bzw. 121 Absatz eins, auch für ausländische Binnengewässer.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Teile B, F und G - ausgenommen die §§ 25 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 1 bis 3 - gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.Die Bestimmungen der Teile B, F und G - ausgenommen die Paragraphen 25, Absatz 3 und 4, 36 Absatz eins und 2 sowie 37 Absatz eins bis 3 - gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
(5)Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12151745
Alte Dokumentnummer
N9198914770J