Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 201.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);
  2. Ziffer 2
    Kleinfahrzeuge: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
  3. Ziffer 3
    „Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  4. Ziffer 4
    „Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
  5. Ziffer 5
    „Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  6. Ziffer 6
    „Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  7. Ziffer 7
    „Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  8. Ziffer 8
    „Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  9. Ziffer 9
    „Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
  10. Ziffer 10
    „Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
  11. Ziffer 11
    „Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  12. Ziffer 12
    „Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  13. Ziffer 13
    „Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
  14. Ziffer 14
    „Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  15. Ziffer 15
    „Schiffahrtszeichen'': Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
  16. Ziffer 16
    „Wasserstraße'': Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stillliegen getroffen werden müssen;
  17. Ziffer 17
    „Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;
  18. Ziffer 18
    „Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
  19. Ziffer 19
    „Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  20. Ziffer 20
    „Liegeplatz'': ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
  21. Ziffer 21
    „Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  22. Ziffer 22
    „Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  23. Ziffer 23
    „Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  24. Ziffer 24
    „Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
  25. Ziffer 25
    „Verfügungsberechtigter'': ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);
  26. Ziffer 26
    „Linienverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;
  27. Ziffer 27
    „Gelegenheitsverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;
  28. Ziffer 28
    „Remork'': das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
  29. Ziffer 29
    „Fährverkehr'': eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen und Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Schlagworte

Sportzweck, Schleppgerät

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153115

Alte Dokumentnummer

N9199222074J