Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL B
Schiffahrtspolizei
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.Paragraph 3, (1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässer.
(2)Absatz 2,Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieses Teiles, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieses Teiles anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
Dokumentnummer
NOR12151747
Alte Dokumentnummer
N9198914772J