Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung der Schiffsführerschule
§ 144. Die Erteilung der Bewilligung gemäß § 141 ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung. Paragraph 144, Die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 141, ist an eine bestimmte Bezeichnung der Schiffsführerschule gebunden, die den Namen des Bewilligungsinhabers enthalten muß; eine Zusatzbezeichnung bedarf einer besonderen Bewilligung.
Dokumentnummer
NOR12151888
Alte Dokumentnummer
N9198914913J