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§ 148 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14801.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Lehrpläne, Lehrbehelfe und praktische Ausbildung

Paragraph 148, (1) Lehrpläne und Lehrbehelfe haben entsprechend der vorgesehenen theoretischen Ausbildung die im Paragraph 131, Absatz 3, genannten Fachgebiete in einem für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse ausreichenden Umfang zu enthalten; dies gilt auch für die Schulung von Schiffsführern für Segelfahrzeuge mit der Einschränkung, daß Maschinenanlagen nicht berücksichtigt sein müssen.

  1. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht; sie hat von einer hiefür bewilligten Schiffahrtsanlage (Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 4,) aus zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151892

Alte Dokumentnummer

N9198914917J