Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schiffahrtszeichen

Paragraph 24, (1) Schiffahrtszeichen können insbesondere als Tafelzeichen, Lichtzeichen, Flaggen, Signalkörper oder schwimmende Zeichen ausgestaltet sein. Sie sind in Art und Größe so anzubringen, daß sie von den Schiffsführern rechtzeitig erkannt werden können. An den Ufern als Schiffahrtszeichen aufgestellte Lichtzeichen sind so abzuschirmen, daß sie den Verkehr auf Haupt- und Nebenbahnen (Eisenbahngesetz 1957) und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,An den Schiffahrtszeichen können durch Zusatzzeichen weitere Angaben gemacht werden, die das Schiffahrtszeichen erläutern, erweitern oder einschränken. Die Zusatzzeichen sind Bestandteile der Schiffahrtszeichen und dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Schiffahrtszeichen ausgedrückt werden kann.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung sind Form, Aussehen, Anbringung, Aufstellung und Bedeutung der Schiffahrtszeichen und der Zusatzzeichen unter Beachtung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu regeln.

Schlagworte

Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151768

Alte Dokumentnummer

N9198914793J