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§ 36 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 3601.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sieben. Abschnitt

Behörden und ihre Zuständigkeit

Paragraph 36, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. Ziffer eins
    die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
  1. Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    2. Ziffer 2
      die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
    3. Ziffer 3
      der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
  2. Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
  4. Absatz 5,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153118

Alte Dokumentnummer

N9199222077J