Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 36. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:Paragraph 36, (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
die beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtete Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3)Absatz 3,Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 35 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(5)Absatz 5,Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 4, soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992
Dokumentnummer
NOR12153118
Alte Dokumentnummer
N9199222077J