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§ 39 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3901.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Betraute Personen

Paragraph 39, (1) Die Behörde kann zur Entlastung der in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Organe im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung, insbesondere der

  1. Ziffer eins
    Regelung der Schiffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen,
  2. Ziffer 2
    Regelung der Schiffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren,
  3. Ziffer 3
    Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten,
  4. Ziffer 4
    Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen,
  5. Ziffer 5
    Regelung der Schiffahrt in Privathäfen,
betrauen. Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
  1. Absatz 2,Betraute Personen sind Hilfsorgane der in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisung gebunden.

Schlagworte

Meldeposten

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151783

Alte Dokumentnummer

N9198914808J