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§ 48 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 4801.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erteilung der Bewilligung

Paragraph 48, (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Absatz 3,) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,),
  2. Ziffer 2
    Die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
  3. Ziffer 3
    öffentliche Interessen (Absatz 5,),
  4. Ziffer 4
    zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
  5. Ziffer 5
    die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (Paragraph 57,) sowie
  6. Ziffer 6
    die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Bedacht genommen wurde.
  1. Absatz 2,Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.
  2. Absatz 3,Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind
    1. Ziffer eins
      auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
    2. Ziffer 2
      dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,
    soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den Paragraphen 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.
  3. Absatz 4,Erfordernisse der Schiffahrt sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der Schiffahrt;
    2. Ziffer 2
      auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
  4. Absatz 5,Öffentliche Interessen sind:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit von Personen;
    2. Ziffer 2
      die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
    4. Ziffer 4
      militärische Interessen;
    5. Ziffer 5
      der Betrieb von Kraftwerken;
    6. Ziffer 6
      die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
  5. Absatz 6,Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
  6. Absatz 7,Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Absatz eins, nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 8,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Absatz 4,) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  8. Absatz 9,Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen sind,
    1. Ziffer eins
      wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,
    2. Ziffer 2
      wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und
    3. Ziffer 3
      in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt,
    anzuhören.
  9. Absatz 10,Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153124

Alte Dokumentnummer

N9199222083J