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§ 51 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.01.199030.06.1997 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 87/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung von Schiffahrtsanlagen

Paragraph 51, (1) Eine Schiffahrtsanlage darf nach der Anzeige über die Bauvollendung erst benützt und betrieben werden, wenn die Behörde die erstmalige Überprüfung (Erstüberprüfung) vorgenommen und die Bewilligung zur Benützung erteilt hat.

  1. Absatz 2,Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, anderen gewerblichen Zwecken oder Schulungszwecken dienen, sind von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen (Nachüberprüfung). Die Überprüfungsfristen, die im Fall eines schlechten Erhaltungszustandes der Anlage entsprechend zu verkürzen sind, betragen
    1. Ziffer eins
      ein Jahr bei Fähranlagen und Schiffahrtsanlagen, die dem Umschlag von Mineralölen oder gefährlichen Gütern dienen;
    2. Ziffer 2
      drei Jahre bei Schiffahrtsanlagen, die der Fahrgastschiffahrt oder Schulungszwecken dienen;
    3. Ziffer 3
      sieben Jahre bei sonstigen Schiffahrtsanlagen.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann die diesem Teil unterliegenden Schiffahrtsanlagen nach der erstmaligen Überprüfung jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß die Anlage den Erfordernissen des Paragraph 48, Absatz eins, nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen).

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12151795

Alte Dokumentnummer

N9198914820J