Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mitbenützungsrecht
§ 63. (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn esParagraph 63, (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es
zu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 59 Abs. 3 und 4)zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 59, Absatz 3 und 4)
erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
Schlagworte
Bundesverwaltung
Dokumentnummer
NOR12151807
Alte Dokumentnummer
N9198914832J