Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinde Feld am See–Afritz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von km 31,46 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. Feber 1983, BGBl. Nr. 129, bestimmten - Abschnitt „Ledererbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 98 Millstätter Straße von km 31,46 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. Feber 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 129, bestimmten - Abschnitt „Ledererbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12151665
Alte Dokumentnummer
N9198912512H