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Art. 12a

Fassungen
ab 01.08.1995 — BGBl. Nr. 497/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12a heute01.08.1995 BGBl. Nr. 497/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1995,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1995BGBl. Nr. 497/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12Bis

Verkehrsträgerübergreifende Leistungen

Ungeachtet irgendeiner anderen Bestimmung in diesem Abkommen können Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtbeförderung beider Vertragsparteien in Verbindung mit internationalem Fluglinienverkehr Frachtbeförderung auf dem Landweg zu oder von Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten verwenden, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen, und, wenn zutreffend, Fracht unter Zollverschluß unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften befördern. Diese Fracht hat, ob zu Land oder in der Luft befördert, Zugang zur Flughafenzollabfertigung und zu Flughafenzolleinrichtungen. Fluglinienunternehmen können nach ihrer Wahl ihren eigenen Landtransport durchführen oder diese Beförderung durch Vereinbarungen mit anderen Frachtführern erbringen, einschließlich des Landtransports durch andere Fluglinienunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtbeförderung. Solche verkehrsträgerübergreifenden Frachtdienste können zu einem Gesamtpreis, der den Preis für Luft- und Landbeförderung kombiniert, angeboten werden, vorausgesetzt, daß die Spediteure nicht über Tatsachen diese Beförderung betreffend getäuscht werden.

Schlagworte

Luftbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR12156188

Alte Dokumentnummer

N9199549482J