Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1989Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Beratungen
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können jederzeit um Beratungen über dieses Abkommen ersuchen. Diese Beratungen haben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen, jedoch nicht später als sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Jede Abänderung oder Revision dieses Abkommens oder seiner Anhänge als Ergebnis dieser Beratungen wird durch eine formelle Vereinbarung bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151716
Alte Dokumentnummer
N9198912639H