Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 62 Deutschkreutzer Straße im Bereich der Gemeinde Weppersdorf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 62 Deutschkreutzer Straße von km 0,0 (alt) bis Bau-km 3,15/km 2,12 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Dezember 1977, BGBl. Nr. 16/1978, bestimmten - Abschnitt „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf-Lackenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 62 Deutschkreutzer Straße von km 0,0 (alt) bis Bau-km 3,15/km 2,12 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1978,, bestimmten - Abschnitt „Anschlußstelle Markt St. Martin/Weppersdorf-Lackenbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Weppersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.