Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch elf. Abschnitt

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen der Fahrgastschiffahrt sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden kann.
  2. Absatz 2,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schiffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen oder ähnliche Auftriebskörper, die voneinander einen Abstand von mindestens 15 m haben müssen, in genügender Anzahl und entsprechender Größe bezeichnet sein.

Schlagworte

Einfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152045

Alte Dokumentnummer

N9199010731J