Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XI. Abschnittrömisch elf. Abschnitt
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen der Fahrgastschiffahrt sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden kann.
(2)Absatz 2,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schiffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen oder ähnliche Auftriebskörper, die voneinander einen Abstand von mindestens 15 m haben müssen, in genügender Anzahl und entsprechender Größe bezeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152045
Alte Dokumentnummer
N9199010731J