Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XII. Abschnittrömisch zwölf. Abschnitt
Bade- und Tauchverbot
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen, sowie das Tauchen verboten.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen, sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12157057
Alte Dokumentnummer
N9199657931J