Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
30.12.1994 bis 15.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6630.12.199415.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013
§ 6601.01.199029.12.1994 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

30.12.1994

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch fünfzehn. Abschnitt

Ausnahmen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben, römisch zehn und römisch vierzehn soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 12, 41 und 61 gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (Paragraph 110, des Schiffahrtsgesetzes 1990).

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12155697

Alte Dokumentnummer

N9199442745J