Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
XV. Abschnittrömisch fünfzehn. Abschnitt
Ausnahmen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben, römisch zehn und römisch vierzehn soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 12, 41 und 61 gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schiffahrtsgesetzes 1990).Die Bestimmungen der Paragraphen 12, 41 und 61 gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (Paragraph 110, des Schiffahrtsgesetzes 1990).
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12155697
Alte Dokumentnummer
N9199442745J