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Anl. 2

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 2

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Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Die Ebene der größten Einsenkung
      ist die Schwimmebene, die der größten Einsenkung entspricht, bei der das Fahrzeug zur Schiffahrt noch verwendet werden darf;
    2. Litera b
      der Freibord
      ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt des Gangbordes oder, wenn kein Gangbord vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Schiffswand;
    3. Litera c
      der Sicherheitsabstand
      ist der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht anzusehen ist, wobei jedoch die Öffnungen zur Wasserentnahme und -einleitung nicht berücksichtigt werden;
    4. Litera d
      Fahrtbereiche
      Die Wasserstraßen werden nach der größten kennzeichnenden (scheinbaren) Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH in folgende Fahrtbereiche eingeteilt:

        Fahrtbereich 1 .......... Höhe bis 2   m,

        Fahrtbereich 2 .......... Höhe bis 1,2 m,

        Fahrtbereich 3 .......... Höhe bis 0,6 m.

FREIBORD; SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN EINSENKUNG
  1. Ziffer 2
    Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde je nach dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.
  2. Ziffer 3
    Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand gemäß Ziffer 2, ergibt.
EINSENKUNGSMARKEN
  1. Ziffer 4
    Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß dauerhafte, aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen. Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird. Die Freibordmarke kann durch zusätzliche Freibordstriche ergänzt werden. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Freibord des Fahrzeuges, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen; sie bildet den Freibordstrich für den Fahrtbereich 3. Ist das Fahrzeug für die Fahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zusätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und falls erforderlich für den Fahrtbereich 1 am Ende des Freibordstriches in Richtung nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen.
  2. Ziffer 5
    Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60x40 mm.
TIEFGANGSANZEIGER
  1. Ziffer 6
    Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muß auf jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.
  2. Ziffer 7
    Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 12 Punkt 03, Ziffer 3, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung reichen und die Form eines gut sichtbaren Streifens haben, der abwechselnd in zwei Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muß in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle. Neben den Tiefgangsanzeigern muß die Teilung in Ziffern mindestens von 5 dm zu 5 dm und an ihrem oberen Ende angegeben sein. Die Teilung muß durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.
  3. Ziffer 8
    Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Vorschriften der Ziffer 7, dieses Abschnittes entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

Anmerkung, Die Skizzen sind nicht darstellbar.)

Schlagworte

Wassereinleitung

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152283

Alte Dokumentnummer

N9199011131J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                          Anhang 2

                                                         ----------

       Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben

                           im Schiffstagebuch

  (Anm.: Die Symbole für die Angaben sind nicht darstellbar.)

                                  I.

  Tendenz des Wasserstandes steigend

  Tendenz des Wasserstandes fallend

                                 II.

  klarer Himmel

  1/4 bewölkter Himmel

  1/2 bewölkter Himmel

  3/4 bewölkter Himmel

  ganz bewölkter Himmel

  Regen *)                 )  durch die diesen Symbolen in halber

                           )  Höhe beigesetzten Ziffern 0, 1 oder 2

  Nebel (Sicht unter 1 km) )  wird die Intensität des Niederschlages

                           )  ausgedrückt, und zwar:

  Schnee                   )               0=leicht

                           )               1=mittel

  Hagel                    )               2=stark

                           )

  Gewitter                 )

  Dunst

  leichter Wind (der Pfeil zeigt die Windrichtung an)

  mäßiger Wind *)

  starker Wind (Sturm)

  schwerer Sturm

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152291

Alte Dokumentnummer

N9199011139J