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Anl. 3

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                           Anlage 3

                                                          ----------

Bezeichnung der Fahrzeuge

römisch eins. Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung (3. Abschnitte der Teile 2 und 3) auszugehen, der allein Geltung hat.
  2. Ziffer 2
    Das Symbol für ein „nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht'' (Ziffer 4,) bedeutet
    1. Litera a
      als Topplicht: ein Licht, das über 225 Grad, und zwar von vorne nach jeder Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;
    2. Litera b
      als Seitenlicht: ein rotes oder grünes Licht, das von vorne nach einer Seite über 112 Grad 30 Min sichtbar ist;
    3. Litera c
      als Hecklicht: ein gewöhnliches Licht, das über 135 Grad, und zwar von hinten nach jeder Seite über 67 Grad 30 Min. sichtbar ist.
  3. Ziffer 3
    Die angegebenen Maße für die Höhe der Lichter und Zeichen sind Mindestmaße und sind, wenn nicht anders angegeben, von der Ebene der Einsenkungsmarken zu messen. Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
  4. Ziffer 4
    Zeichenerklärung:
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Von allen Seiten sichtbares Licht
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares Licht
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Funkellicht
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Flagge oder Tafel mit einer Länge und Breite von mindestens 1 m
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Ball mit einem Durchmesser von mindestens 0,80 m Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Zylinder mit einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Durchmesser von mindestens 0,50 m
    Anmerkung, Das Zeichen ist nicht darstellbar.)
    Kegel mit einer Höhe von mindestens 0,80 m und einem Grundflächendurchmesser von mindestens 0,65 m

römisch zwei. Nachtbezeichnung

römisch zwei.A. NACHTBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Anmerkung, Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichnungen, die jedoch nicht darstellbar sind.)
römisch zwei.A.1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und
bestimmte Schubverbände (Paragraphen 3 Punkt 08 und 3 Punkt 01 Ziffer 4,)
  1. Litera a
    Topplicht:
    ein weißes starkes Licht, 6 m hoch; bei Fahrzeugen bis 40 m Länge kann dieses Maß bis auf 4 m verringert werden,
  2. Litera b
    Seitenlichter:
    zwei helle Lichter, mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und hinter diesem,
  3. Litera c
    Hecklicht:
    ein weißes Licht.
Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Paragraphen 3 Punkt 08 und 3 Punkt 01 Ziffer 4,) Gekuppelte Fahrzeuge gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Länge der Verbindung 110 m und die Breite 23 m nicht überschreitet
Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht verdeckt werden und die Verbindung die Abmessungen gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 4, nicht überschreitet (Paragraph 3 Punkt 11, Ziffer 3,).
römisch zwei.A.2. Schleppverbände (Paragraph 3 Punkt 09,)
Ein einzelnes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe hintereinander voranfahren
  1. Litera a
    Außer den Topp- und Seitenlichtern nach Bild 1 und 2 ein zweites weißes starkes Topplicht, 1 m unter dem ersten und 1 m über den Seitenlichtern,
  2. Litera b
    ein gelbes Hecklicht.
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren oder gemeinsam ein Fahrzeug bugsieren
Außer den Lichtern nach Bild 3 ein drittes weißes starkes Topplicht, 2 m unter dem obersten Topplicht und 1 m über den Seitenlichtern.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge der letzten Länge des Verbandes
Ein weißes Hecklicht; besteht die letzte Länge aus einer Reihe von mehr als zwei Fahrzeugen nebeneinander, so müssen nur die äußeren Fahrzeuge das Hecklicht führen.
römisch zwei.A.3. Schubverbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m
überschreitet (Paragraphen 3 Punkt 10 und 3 Punkt 01 Ziffer 4,)
  1. Litera a
    Topplichter:
    drei weiße starke Lichter in Form eines gleichseitigen Dreiecks, das oberste 6 m Hoch, die unteren 1,10 m tiefer und in 1,25 m Abstand voneinander
  2. Litera b
    Seitenlichter:
    zwei helle Lichter, 1 m tiefer als die unteren Topplichter,
  3. Litera c
    hintere Lichter (Hecklichter):
    drei weiße Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug in waagrechter Linie mit 1,25 m Abstand voneinander.
römisch zwei.A.4. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m oder deren Breite
23 m überschreitet (Paragraphen 3 Punkt 11, Ziffer 2 und 3 Punkt 01 Ziffer 4,) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
Ein Fahrzeug mit und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb, welches das Seitenlicht des ersteren verdeckt
  1. Litera a
    Auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Lichter nach Bild 1 und 2, jedoch ohne dem verdeckten Seitenlicht,
  2. Litera b
    auf dem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb außer dem Hecklicht nach Bild 5 ein Seitenlicht an Stelle des verdeckten Seitenlichtes gemäß Litera a,
römisch zwei.A.5. Fahrzeuge unter Segel (Paragraph 3 Punkt 12,)
Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, einschließlich
solcher Kleinfahrzeuge
  1. Litera a
    Ein weißes gewöhnliches Licht,
  2. Litera b
    bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht am Bug.
Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und Antriebsmaschine benützen
Die Lichter nach Bild 1 und 2 oder, wenn sie Kleinfahrzeuge sind, die Lichter nach Bild 12 oder 13.
römisch zwei.A.6. Kleinfahrzeuge, ausgenommen solche, die nur Segel benützen
(Paragraph 3 Punkt 13,)
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper länger als 7 m ist, sowie Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Kleinfahrzeuge gekuppelt führen oder schleppen
  1. Litera a
    Topplicht:
    ein weißes helles Licht,
  2. Litera b
    Seitenlichter:
    zwei gewöhnliche Lichter, in gleicher Höhe wie das Topplicht und 1 m hinter diesem,
  3. Litera c
    Hecklicht:
    ein weißes Licht.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper nicht länger als 7 m ist, sowie Kleinfahrzeuge, die ohne Antriebsmaschine und ohne Segel fahren
Ein weißes gewöhnliches Licht bei der Annäherung anderer
Fahrzeuge.
Hinweis:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb - ausgenommen Beiboote -, die schneller als 10 km/h fahren können, müssen auf österreichischen Wasserstraßen stets die Lichter nach Bild 12 führen (Paragraph 13 Punkt 01,).
Kleinfahrzeuge - ausgenommen Beiboote - am Schluß eines Schleppverbandes
Ein weißes Hecklicht.

II.A.7.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

         Stoffe (§ 3.14)

         Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu

         einem Schubverband gehören):

         ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

II.A.8.  Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)

         Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des

         Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe

         hintereinander voranfahren

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein blaues gewöhnliches Topplicht, 1 m unter dem niedersten

         Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.

         Werden Fahrzeuge mit feuergefährlichen Stoffen geschleppt,

         so müssen nur diejenigen das blaue Licht führen, die am

         weitesten hinten im Verband fahren; sind mehrere gleich

         weit hinten im Verband, so müssen nur die beiden das Licht

         führen, die am weitesten außen fahren.

II.A.9.  Schubverbände mit Fahrzeugen nach II.A.7 (§ 3.14)

         a) Zusätzliche Bezeichnung vorne:

            ein blaues gewöhnliches Topplicht, 2,20 m unter dem

            obersten Topplicht.

         b) zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:

            ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

II.A.10. Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

         (§ 3.15)

         Zusätzliche Bezeichnung (außer bei Fahrzeugen, die zu

         einem Schubverband gehören):

         ein rotes Licht auf dem Hinterschiff; bei Fahrzeugen mit

         Maschinenantrieb ein helles, sonst ein gewöhnliches Licht.

II.A.11. Schleppverbände mit Fahrzeugen nach II.A.10 (§ 3.15)

         Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des

         Verbandes und die Fahrzeuge, die ihm als Vorspann in Reihe

         hintereinander voranfahren

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein rotes helles Topplicht, 1 m unter dem niedersten

         Topplicht und 1 m höher als die Seitenlichter.

römisch zwei.A.12. Schubverbände mit Fahrzeugen nach römisch zwei.A.10 (Paragraph 3 Punkt 15,)
  1. Litera a
    Zusätzliche Bezeichnung vorne:
    ein rotes helles Topplicht, 2,20 m unter dem obersten Topplicht,
  2. Litera b
    zusätzliche Bezeichnung des schiebenden Fahrzeuges:
    ein rotes helles Licht auf dem Hinterschiff. römisch zwei.A.13. Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende Fähren, die
ohne Wenden in gerader Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren (Paragraph 3 Punkt 16,)
  1. Litera a
    Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,
  2. Litera b
    ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß Litera a,,
  3. Litera c
    ein weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.
römisch zwei.A.14. Andere frei fahrende Fähren (Paragraph 3 Punkt 16,)
  1. Litera a
    Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet,
  2. Litera b
    ein grünes helles oder gewöhnliches Licht, 1 m über dem weißen Licht gemäß Litera a,,
  3. Litera c
    zwei helle Seitenlichter,
  4. Litera d
    ein weißes Hecklicht.

II.A.15. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.17)

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes

         gewöhnliches Licht.

II.A.16. Manövrierunfähige Fahrzeuge (§ 3.18)

         Zusätzliche Bezeichnung:

         Schwenken eines roten Lichtes.

II.A.17. Schwimmkörper (§ 3.19)

         Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre

         Umrisse kenntlich zu machen.

               II.B. NACHTBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

II.B.1.  Fahrzeuge - mit Ausnahme von Fähren an ihren Landestellen -

         (§ 3.20)

         Fahrzeuge außer Kleinfahrzeugen

         Ein weißes gewöhnliches Licht, 3 m hoch.

         Kleinfahrzeuge - außer Beibooten

         Ein weißes gewöhnliches Licht.

         Zusammenstellung von Fahrzeugen

         Ein weißes Licht nach Bild 27 auf den Fahrzeugen, die auf

         der Seite der Fahrrinne liegen.

II.B.2.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

         Stoffe (§ 3.21)

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff.

         Zusammenstellung von Fahrzeugen

         Das zusätzliche blaue gewöhnliche Licht auf dem

         Hinterschiff zeigen solche Fahrzeuge nur dann, wenn sie das

         weiße Licht nach Bild 29 führen müssen.

II.B.3.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

         (§ 3.22)

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein rotes helles oder rotes gewöhnliches Licht, 1 m tiefer

         als das weiße Licht nach Bild 27 oder 28.

II.B.4.  Fähren an ihren Landestellen (§ 3.23)

         Ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, 5 m hoch; die

         Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m

         nicht überschreitet.

II.B.5.  Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 3.24)

         Zusätzliche Bezeichnung:

         ein rotes gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes

         gewöhnliches Licht.

II.B.6.  Schwimmkörper (§ 3.25)

         Weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre

         Umrisse nach der Seite der Fahrrinne kenntlich zu machen.

II.B.7.  Fischereifahrzeuge, die ihre Netze oder Fischereigeräte in

         der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben (§ 3.26)

  1. Litera a
    Bezeichnung des Fahrzeuges:
    weißes Licht nach Bild 27 oder 28,
  2. Litera b
    zusätzliche Bezeichnung des Netzes oder Gerätes, wenn es die Schiffahrt behindern kann:
    weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
römisch zwei.B.8. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte
bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten durchführen (Paragraph 3 Punkt 27,)
  1. Litera a
    Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches und 1 m darunter ein weißes helles oder gewöhnliches Licht,
  2. Litera b
    nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles oder gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht auf der anderen Seite.
Hinweis:
bei gesunkenen Fahrzeugen können die Lichter auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.
römisch zwei.B.9. Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt
gefährden können (Paragraph 3 Punkt 28,)
Fahrzeuge
Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges:
ein weißes gewöhnliches Licht, 1 m unter dem weißen Licht
nach Bild 27 oder 28.
Schwimmkörper
Zusätzliche Bezeichnung des Schwimmkörpers:
ein weißes gewöhnliches Licht, 1 m unter oder über dem weißen Licht nach Bild 35, das dem Anker am nächsten liegt. Schwimmende Geräte
Zusätzliche Bezeichnung des Ankers, der die Schiffahrt gefährden kann:
Boje oder Schwimmer mit einem weißen gewöhnlichen Licht.

römisch drei. Tagbezeichnung

römisch drei.A. TAGBEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Anmerkung, Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichnungen, die jedoch nicht darstellbar sind.)
römisch drei.A.1. Schleppverbände (Paragraph 3 Punkt 29,)
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes einschließlich der Fahrzeuge, die als Vorspann voranfahren oder die zum Bugsieren dienen
Ein gelber Zylinder mit je einem schwarzen und weißen Streifen am oberen und unteren Rand, lotrecht auf dem Vorschiff.

III.A.2.  Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine

          Antriebsmaschine benützen (§ 3.30)

          Ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach unten, 3 m hoch.

III.A.3.  Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper

          über 7 m lang ist (§ 3.31)

          Eine weiße Flagge mit waagrechtem rotem Streifen in der

          Mitte.

III.A.4.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

          Stoffe, sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören

          (§ 3.32)

          Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.5.  Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)

          Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit

          Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:

          ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.6.  Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.4 (§ 3.32)

          Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

          dem schiebenden Fahrzeug.

III.A.7.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe,

          sofern sie nicht zu einem Schubverband gehören (§ 3.33)

          Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.8.  Schleppverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)

          Zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges mit

          Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes:

          ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

III.A.9.  Schubverbände mit Fahrzeugen nach III.A.7 (§ 3.33)

          Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

          dem schiebenden Fahrzeug.

III.A.10. Fähren - ausgenommen frei fahrende Fähren, die nicht

          länger als 15 m sind - (§ 3.34)

          Ein grüner Ball, 6 m hoch; die Höhe darf verringert

          werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

III.A.11. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

          (§ 3.35)

          Zusätzliche Bezeichnung:

          eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder

          eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).

III.A.12. Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen (§ 3.36)

          Zusätzliche Bezeichnung:

          ein roter Wimpel auf dem Vorschiff.

              III.B. TAGBEZEICHNUNG BEIM STILLIEGEN

III.B.1.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher

          Stoffe (§ 3.37)

          Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören

          Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten.

          Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören

          Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

          dem schiebenden Fahrzeug.

III.B.2.  Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe

          (§ 3.38)

          Fahrzeuge, die nicht zu einem Schubverband gehören

          Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten.

          Schubverbände, zu denen solche Fahrzeuge gehören

          Ein roter Kegel mit der Spitze nach unten, vorne und auf

          dem schiebenden Fahrzeug

III.B.3.  Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind

          (§ 3.39)

          Zusätzliche Bezeichnung:

          eine rot-weiße Flagge (Tafel) oder

          eine rote und darunter eine weiße Flagge (Tafel).

III.B.4.  Ausgelegte Netze oder Fischereigeräte von

          Fischereifahrzeugen, welche die Schiffahrt behindern

          können (§ 3.40)

          Bezeichnung der Netze oder Fischereigeräte:

          gelbe Schwimmer (Döpper) in genügender Zahl, um deren

          Lage kenntlich zu machen.

III.B.5.  Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Geräte

          bei der Arbeit, Fahrzeuge, die in der Wasserstraße

          Arbeiten durchführen (§ 3.41)

          Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

          a) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser

             frei ist, eine rot-weiße oder eine rote und darunter

             eine weiße Flagge (Tafel),

          b) nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser

             nicht frei ist, eine rote Flagge (Tafel) in gleicher

             Höhe wie die rote oder die rot-weiße Flagge (Tafel)

             auf der anderen Seite.

          Hinweis:

          bei gesunkenen Fahrzeugen können die Flaggen (Tafeln) auf

          ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise

          gezeigt werden.

          Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in

          der Wasserstraße Arbeiten durchführen

          a) Nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser frei

             ist, einen roten und 1 m darunter einen weißen Ball,

          b) nach der Seite oder den Seiten, wo das Fahrwasser nicht

             frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der

             rote Ball auf der anderen Seite.

III.B.6.  Fahrzeuge, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

          (§ 3.42)

          a) Bezeichnung der Anker:

             gelbe Schwimmer (Döpper) oder

          b) zusätzliche Bezeichnung des Fahrzeuges:

             zwei weiße Flaggen, die obere 3 m hoch, die untere 1 m

             darunter.

          Hinweis:

          die Bezeichnung nach lit. b ist bei schwimmenden Geräten

          auf österreichischen Wasserstraßen unzulässig (§ 13.05).

                         IV. Sonstige Zeichen

  (Anm.: Zu jedem einzelnen Punkt gibt es Zeichnungen, die jedoch

nicht darstellbar sind.)

IV.1.     Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43)

IV.2.     Verbot, zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu

          verwenden (§ 3.44)

IV.3.     Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (§ 3.45)

          a) Unterscheidungszeichen:

             weißer Rhombus mit blauem Rand beiderseits am Vorschiff,

          b) Staatsflagge (nur bei Tag),

          c) weißer Wimpel mit Unterscheidungszeichen auf dem

             Vorschiff (nur bei Tag),

          d) blaues Funkellicht.

IV.4.     Notzeichen, um Hilfe herbeizurufen (§ 3.46)

          a) Bei Tag:

             Flagge oder sonstiger Gegenstand im Kreis geschwenkt,

          b) bei Nacht:

             Licht im Kreis geschwenkt.

IV.5.     Verbot des Stilliegens nebeneinander (§ 3.47)

          Hinweis:

in dem weißen Dreieck ist die einzuhaltende Entfernung in Meter angegeben.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152284

Alte Dokumentnummer

N9199011132J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anhang 3

----------

Anmerkung, Der Schifferausweis ist nicht darstellbar.)

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152292

Alte Dokumentnummer

N9199011140J